Tourismusabgabe (Pauschale - Freizeitwohnung)

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt3,00 €

Zuständig

Mit 01.01.2019 müssen Eigentümer einer Wohnung in ganz Oberösterreich eine jährliche Pauschale entrichten, wenn die betreffende Wohnung länger als 26 Wochen von keiner Person als Hauptwohnsitz benützt wurde (§ 54 Oö. Tourismusgesetz 2018).

Die Höhe der Pauschale beträgt pro Jahr:

 a)      für Wohnungen bis 50 m² Nutzfläche sowie für Dauercamper das 36fache (= € 108,00)

 b)      für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche das 54fache (= € 162,00)

 der für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft zu entrichtenden Ortstaxe.

 

Hinzu kommt ein Zuschlag gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 15. 12. 2022 in Höhe von

a)      € 162,00 für Wohnungen bis 50 m² Nutzfläche sowie für Dauercamper  

b)      € 324,00 für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche 

 der Freizeitwohnungspauschale.

  

Die Höhe der Freizeitwohnungspauschale beträgt somit insgesamt pro Jahr:

a)      für Wohnungen bis 50 m² Nutzfläche sowie für Dauercamper € 270,00

b)      für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche € 486,00

 

Fälligkeit
Die Abgabenschuld entsteht jeweils mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr. Wird eine solche Wohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht die Abgabenschuld mit dem Tag der Aufgabe; gleichzeitig wird die Abgabenschuld fällig.