Lustbarkeitsabgabe ab 01.03.2016

Zuständig

Lustbarkeiten sind gemäß OÖ. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind, die Besucherinnen/Besucher, Benutzerinnen/Benutzer oder Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen.

Öffentlich sind Lustbarkeiten, die für alle Personen oder allen Personen eines bestimmten Personenkreises frei oder unter denselben Bedingungen zugänglich sind.

Die Abgabepflicht wird eingeschränkt auf: Wettterminals im Sinne des § 2 Z. 8 des Oö. Wettgesetzes.

Abgabesatz: € 250,-- je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat.

Der Unternehmer des Betriebs von Wettterminals hat die Inbetriebnahme drei Werktage vorher der Abgabenbehörde anzumelden; über die Anmeldung ist auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

Sofern der Unternehmer zusätzliche Wettterminals in Betrieb nimmt oder eben solche von der Aufstellung ausnimmt, hat er dies ebenfalls drei Werktage vorher der Abgabenbehörde mitzuteilen.