Grundsteuer

Zuständig

500 v. H. des Steuermessbetrages

Der Steuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und dem Grundeigentümer bescheidmäßig mitgeteilt (Einheitswertbescheid).

Einwendungen gegen die Höhe des Steuermessbetrages sind ausschließlich beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

Bei einem Wechsel der Besitzverhältnisse einer Liegenschaft muss die Grundsteuer bis zur Ausstellung des neuen Einheitswertbescheides daher noch dem ursprünglichen Eigentümer vorgeschrieben werden. Nach Bescheiderhalt wird eine Grundsteueraufrollung durchgeführt.